Praxisgebühr
Die Praxisgebühr ist am 01.01.2013 entfallen. Sie sollten sich aber trotzdem bei geplanten Facharztbesuchen eine Überweisung besorgen. Der Facharzt hat dann eine Berichtspflicht und schreibt einen zusammenfassenden Bericht über die erfolgte Behandlung. Das erleichtert dem Hausarzt die Lotsenfunktion durch den "Medizindschungel".
Zuzahlungsbefreiung
Sie müssen bis zur Ihrer persönlichen BelastungsgrenzeZuzahlungen leisten. Die Grenzen sind wie folgt:
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2% des jährlichen Bruttoeinkommens des Haushaltes
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1% des jährlichen Bruttoeinkommens des Haushaltes bei chronisch Kranken
Wenn diese Grenze erreicht ist, gehen Sie zu Ihrer Krankenkasse. Diese wird Sie für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen befreien.
Zuzahlungen
In der Apotheke müssen Sie 10% des Arzneimittelpreises (mindestens 5 € und maximal 10 €) zuzahlen. Inzwischen sind viele Medikamente von der Zuzahlung befreit.
Fahrten zu ambulanten Behandlungen (Taxischein) werden nur noch in Ausnahmefällen, nach Genehmigung durch die Krankenkasse, übernommen.
Häusliche Krankenpflege: 10% der Kosten aber max. die Kosten der ersten 28 Tage, zzgl. 10 € je Verordnung.
Krankenhausbehandlung: 10 € täglich für max. 28 Tage.
Hilfsmittel: 10% der Kosten – mind. 5 €, max. 10 €. Ausnahmen bei Verbrauchshilfsmitteln wie z.B. Windeln: 10% pro Verbrauchseinheit, max. 10 € pro Monat
Heilmittel: 10% der Kosten, zzgl.10 € pro Verordnung
Haushaltshilfe: 10% der Kosten pro Kalendertag – min. 5 €, max. 10 €.
Medikamentenverordnung
Es gibt grundsätzlich:
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rezeptpflichtige Medikamente
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apothekenpflichtige Medikamente
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nicht apothekenpflichtige Medikamente
Seit dem 01.01.2004 werden alle nicht rezeptpflichtigen Medikamente von den gesetzlichen Krankenkassen nicht mehr erstattet.
Auch hier gibt es Ausnahmen:
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Kinder bis zum 12. Lebensjahr
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Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen
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Behandlung schwerwiegender Erkrankungen mit bestimmten Therapiestandards.
Kostenerstattung
Sie können sich hierbei für mind. 1 komplettes Jahr als Privatpatient behandeln lassen. Sie können seit 01.04.2007 den Bereich auf den sich die Kostenerstattung bezieht einschränken:
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ärztliche Versorgung
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zahnärztliche Versorgung
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stationäre Behandlung
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veranlasste Leistungen
Sie bekommen dann eine Privatrechnung für den gewählten Bereich. Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die üblichen Kosten nach dem EBM (erweiterter Bewertungsmaßstab). Die Rechnung wird vom Arzt nach der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) gestellt. Sich daraus ergebende Differenzen muß der Patient tragen. Man sollte dies zusätzlich privat absichern. Der Patient muß vor Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der Kostenerstattung seine Krankenkasse informieren.
Dies gilt nicht, wenn der Patient einen sogenannten Wahltarif seiner Krankenkasse auf Kostenerstattung in Anspruch nimmt. Die Krankenkassen haben nach § 53 SGB V die Möglichkeit, ihren Versicherten durch Regelung in ihren Satzungen unterschiedliche Tarife anzubieten, und zwar auch den auf Kostenerstattung (§ 53 Abs. 4 SGB V).
Bei Interesse wenden Sie sich an uns.